Unter den im Folgenden dargestellten Voraussetzungen können auch Personen zur Gesellen-/ Abschlussprüfung zugelassen werden, die keine Berufsausbildung absolviert haben. Sie nehmen dann als „Externe“ an der regelmäßigen Gesellen- oder Abschlussprüfung für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf teil. So erhalten sie die Chance, einen formalen Berufsabschluss zu erreichen und damit ihre beruflichen Perspektiven zu verbessern. (Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung in besonderen Fällen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) §45 Abs.2 sowie nach der Handwerksordnung (HwO) §37 Abs.2)